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Werbung für Anwälte: Möglichkeiten und ihre Wichtigkeit

Das Jurastudium ist in den vergangenen Jahren immer beliebter bei jungen Nachwuchskräften geworden. Und so erfährt die Anwaltsbranche einen enormen Zustrom junger Anwälte und so mancher alter Hase fürchtet um sein Betätigungsfeld. Der Kampf um den Mandanten hat längst begonnen, wie zahlreiche Streitfälle vor Instanzgerichten wegen angeblicher unzulässiger Werbung bezeugen. Denn die Anwaltsbranche ist in ihren Werbemöglichkeiten eingeschränkt. Werbemaßnahmen sind dennoch nicht unmöglich und längst nicht überflüssig. Gerade in den letzten Jahren haben sich für die Rechtsbranche weitere neue Lockerungen der Schranken ergeben. Mit einem Eintrag im Anwaltsverzeichnis können Sie Ihre Anwaltskanzlei und alle zugehörigen Anwälte über ein individuelles Kanzleiprofil ausführlich vorstellen. Mehrere hundert Anwälte akquireren bereits erfolgreich neue Mandanten über einen Eintrag im Anwaltsverzeichnis. Melden Sich Ihre Kanzlei im Anwaltsverzeichnis an und sprechen auch Sie potentielle Mandanten in Ihrer Region an.

Anwaltswerbung: Die rechtliche Lage - Lockerungen mit der Zeit

Werbung für Anwälte

Die werblichen Möglichkeiten für Rechtsvertreter wurden einst stark reguliert, da dieser Freiberufler vor allem Vertrauen und Seriosität ausstrahlen muss - wie das Berufsethos eines Anwaltes lauten sollte. Daher hatte der Gesetzgeber einst festgelegt, dass Anwälte keine Werbung nötig haben, um auf sich aufmerksam zu machen. Die zulässige Werbung für Rechtsanwälte wird durch den Paragraf 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie die Paragrafen 6 bis 10 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hier heißt es: "Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall abzielt." Doch diese Grenzen sind nicht klar gezogen, wie zahlreiche Streitfälle beweisen, in denen Konkurrenten andere Kanzleien vor Gericht bringen und sie beispielsweise wegen Anschreiben an Mandanten verklagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier eine Lockerung herbeigeführt: In einem Fall entschied er, dass im Einzelfall dies keine Werbung sei, um eine Auftragserteilung zu bekommen, wenn das Anschreiben nicht belästigend, nötigend oder überrumpelnd sei (Urteil vom 13. November 2013 Az. I ZR 15/12 BGH). Dies zeigt, dass der Paragraf 43b BRAO kein generelles Verbot von Rundschreiben für Anwälte darstellt. Der BGH hat damit eine bahnbrechende Lockerung der Anwaltswerbung bewirkt, die das Berufsrecht der Rechtsanwälte neu definiert.

Diese Möglichkeiten haben Rechtsanwälte

Aber was ist nun erlaubt, was kann ein Anwalt oder seine Kanzlei tun, ohne sofort von der Konkurrenz selber vor Gericht gebracht zu werden? Es gibt einige grundsätzliche Möglichkeiten, die die Fachkräfte der Gesetzgebung für sich selbst haben. Wichtiger Grundsatz ist hier oft das Gebot der Sachlichkeit, das im Paragraf 6 und 7 BORA immer wieder betont wird. Folgende Möglichkeiten können Rechtsanwälte nutzen:

  • sachliche und berufsbezogene Dienstleistungsinformation
  • sachliche und berufsbezogene Personeninformationen
  • von Mandanten erlaubte Hinweise
  • Nennung von Teilbereichen (nachweisbare Spezialisierung)
  • Werbeanzeigen in Branchenbüchern mit allgemeinen Angaben
  • Präsentation im Internet mit allgemeinen Angaben
  • freie Wahl der Internetadresse (sachlich, ohne Wertung)

Ebenso gilt, dass alle Aussagen zutreffend und wahr sein müssen. Ein Anwalt darf nicht irreführen und somit auch übertriebene Anpreisungen nicht nutzen. Ein Vergleich mit anderen Kanzleien ist unzulässig. Konkret den Punkten folgend können Anwälte daher folgende Medien zur Anwaltswerbung nutzen:

  • Briefpapier
  • Kanzleischilder
  • Visitenkarten
  • Briefe an Mandanten
  • Bezeichnungen als Fachanwalt
  • Personalanzeigen
  • Internetseite
  • Nennung in Internetforen

Wer sich hier sachlich platziert und vor allem die Möglichkeiten des Internets für seine Kanzlei nutzt, kann auch als Anwalt erfolgreich Werbung machen. Mit einem Profil im Anwaltsverzeichnis kann man effektiv Marketing für seine Kanzlei betreiben. Mit einem Profil kann man sich gut präsentieren und potentielle Manadanten können einfach Ihre Kontaktdaten finden und Sie kontaktieren.

Das ist Rechtsanwälten verboten

Doch Vorsicht: Es gibt immer noch Grenzen, die die Mitarbeiter in allen Kanzleien beachten müssen. Denn zahlreiche Maßnahmen sind unzulässig. Dazu gehören unter anderem Zeitungsanzeigen in unangemessener Größe oder Gestaltung (beispielsweise auch durch ein besonders farbiges Design). Wie der obige Fall zeigt, sind auch Anschreiben oft umstritten und unterliegen dem Einzelfall. Grundsätzlich dürfen Rechtsanwälte nicht:

  • Erfolgs- und Umsatzzahlen angeben
  • mit Ziel auf Mandate oder Auftragserteilung werben
  • mittels Dritte Werbung betreiben, die für sie selbst verboten ist
  • mit geringeren Gebühren und Auslagen als gesetzlich vorgesehen locken
  • redaktionelle und werbende Beiträge miteinander vermischen
  • irreführende Angaben machen
  • übertriebene oder "reißerische" Angaben machen

Für den Anwalt kommt es daher auf die Art und Weise an: Er sollte nicht unaufgefordert mittels Telefon, Fax, E-Mail oder SMS werben. In Anzeigen darf kein Rechtsanwalt sich "als der Beste" hinstellen. Im Zweifelsfall sollten Betroffene bei der betreffenden Kammer die Zulässigkeit erfragen. Ebenso gibt es zahlreiche Angebote und Seminare, in denen sich Rechtsanwälte über die Möglichkeiten der Anwaltswerbung schulen lassen können. Auch Hilfe für Onlinemarketing und Internetseitendesign ist oft leicht zu finden.

Zusammenfassung

Werbung für Anwälte ist längst nicht mehr vollständig verboten und angesichts der Marktlage auch immer bedeutender. Wichtig ist, dass der Rechtsvertreter selbst weiß, was ihm gestattet ist. In allen Varianten ist die Sachlichkeit ein wichtiger Grundsatz und untermauert das Berufsethos der Seriosität und Vertrauenswürdigkeit. Mittels Schildern, Anzeigen in Branchenbüchern und vor allem im Internet kann der Rechtsanwalt gemäß diesen Vorgaben auf sich aufmerksam machen. Auch die sozialen Netzwerke sind der Anwaltswerbung nicht mehr verschlossen.