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Richtiges Verhalten bei einer Drogenkontrolle

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Richtiges Verhalten bei einer Drogenkontrolle

Dass man sich nach dem Genuss alkoholischer Getränke nicht ans Steuer setzen sollte, ist allgemein bekannt. Dasselbe gilt für den Konsum von Drogen. Auch bei nur seltenem Konsum von Cannabis, kann dieses später noch im Blut nachgewiesen werden. Gerät man nun in eine Drogenkontrolle durch die Polizei, könnte der Test positiv ausfallen. Also selbst dann, wenn der Fahrer vor und während der Fahrt „nüchtern“ war. Die Folge: sofortiger Führerscheinentzug. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie sich in einer Polizeikontrolle bzw. einer Drogenkontrolle richtig verhalten und welche Rechte und Pflichten Sie haben. Bei drohendem Führerscheinentzug nach einer Drogenkontrolle, sollte unbedingt ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden.

Richtiges Verhalten gegenüber den Polizeibeamten

Als offensichtliche und banale Grundregel bei jeder Polizeikontrolle gilt: Ruhe bewahren und höflich bleiben. Da man nach den Fahrzeugpapieren und dem Ausweis gefragt wird, wäre es empfehlenswert, diese umgehend vorzeigen zu können. Sollten die Fahrzeugpapiere fehlen und sollten die Polizisten die Personalien nicht telefonisch abklären wollen, könnte dies im ungünstigsten Falle bereits zur Mitnahme auf die Polizeiwache führen.

Das gesprochene Wort als größter Feind: Alles was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Zur aktiven Mithilfe im Zuge polizeilicher Verdachtsgewinnung ist man gesetzlich nicht verpflichtet (vgl. §81 a StPO). Jegliche Mithilfemaßnahmen und Aussagen, die nicht zur Feststellung der persönlichen Identität dienen, können verweigert werden. So kann auch ein Drogenvortest verweigert werden. Wieso dies sinnvoll sein kann, wird sogleich ausgeführt. Der Polizeibeamte muss über das Recht auf Verweigerung der Maßnahmen aufklären. Andernfalls kann es zu einem Beweisverwertungsverbot kommen. Auch ein Pupillentest kann verweigert werden. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass diese Verweigerung als hinreichender Anfangsverdacht für Drogeneinfluss mit anschließend angeordneter Blutuntersuchung sein kann.

Der Unterschied zwischen Cannabis und anderen Drogen für die Drogenkontrolle

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 1994, dass der Besitz von Cannabis straffrei ist, sofern es sich bei diesem um eine nur geringfügige Menge für den ausschließlichen Eigenbedarf handelt [BVerfGE 90, 145 Beschl. v. 9.03.1994]. Damit diese Rechtsprechung nicht ausufert, wirkte sie sich entschieden auf Regelungen zur Fahrerlaubnis aus. Ein Fahrer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, kann dann als „geeignet“ zum Führen eines Kraftfahrzeuges eingestuft werden, wenn er diesen gelegentlichen Konsum vom Fahren trennen kann sowie keine Störung der Persönlichkeit aufweist bzw. keinen Kontrollverlust beim Konsum aufzeigt.

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert gibt, bis zu dem eine Fahreignung gegeben ist [BverwG Leipzig, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13]. Der Grenzwert liegt bei einem Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut.

Wer hingegen illegale Drogen (z.B. Kokain oder Amphetamine) konsumiert, gilt bereits hierdurch als „ungeeigneter“ Fahrzeugführer. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Fahrzeug geführt wurde – die Untauglichkeit gilt als automatisch festgestellt.

Wieso kann es sinnvoll sein, einen Drogenvortest zu verweigern?

Für den Verdächtigten kann es sinnvoll sein, die gängige Methode des Urintests innerhalb einer Drogenkontrolle zu verweigern. Dieser könnte nämlich im Zweifel grundlos zu seinen Lasten ausfallen. Urintests sind für eine Drogenkontrolle ungeeignet und werden deshalb scharf kritisiert. Denn der Test weist nur einen Drogenkonsum als solchen nach. Wie oben festgestellt ist jedoch nur der Einfluss, nicht hingegen jegliche Art von Konsum strafbar. Somit kann es sein, dass der Urintest positiv ausfällt, obwohl ein aktueller Einfluss von Cannabis gar nicht besteht. Erst eine Blutuntersuchung ist geeignet, sofern diese zum fraglichen Zeitpunkt stattfinden würde, den aktuellen Drogeneinfluss darzulegen.

Zwar wird infolge einer positiv ausfallenden Urinprobe ein Bluttest im Labor veranlasst, da einzig dieser gerichtlichen Bestand hat. Dieser kann dann negativ ausfallen und der Beschuldigte bleibt straffrei. Dennoch wird i.d.R. bis zum Erhalt des Blutergebnisses der Führerschein sichergestellt, bringt also einschneidende Folgen mit sich.

Weiterhin kann es sinnvoll sein, jegliche Art von Drogenvortest zu verweigern. Denn auch andere Arten von Drogenvortests neigen zur Fehleranfälligkeit. Neben der Urinkontrolle stehen auch Teststreifen anhand von Speichelabnahme in der Kritik. Hierbei soll eine falsche Lagerung seitens der Polizei zu Fehlern führen.

Das schlagende Argument ist jedoch: niemand muss sich selbst belasten.

Letztlich hat das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss im vergangenen Jahrzehnt zugenommen und ist mit größten Risiken für die Allgemeinheit verbunden. Dennoch gilt es rechtliche Rahmenbedingungen innerhalb von Drogenkontrollen zu beachten. Tatsächlich werden eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft häufiger eingestellt als man denken mag, weil die Blutuntersuchung negativ ausfiel. Bei rechtlichen Fragestellungen sollte daher unbedingt ein Anwalt für Verkehrsrecht herangezogen werden.