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Verbraucherrechte im Supermarkt

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Verbraucherrechte beim Einkaufen

Das Recht durchzieht unseren Alltag, indem es selbst für triviale Erledigungen wie Supermarkteinkäufe Hürden aufstellt, an denen schon der gewissenhafteste Verbraucher gescheitert ist. Wie Sie unbewusste Rechtsverletzungen während der Einkaufstour vermeiden können, erfahren Sie hier.

Wenn der wöchentliche Großeinkauf in der örtlichen Supermarktfiliale erledigt wird, sehen es viele Kunden als ihr gutes Recht an, einzelne Lebensmittel vorab zu probieren – schließlich lauern an der Obst- und Gemüsetheke geschmackliche Fehlgriffe, die einem durch bloße Inaugenscheinnahme schwerlich erspart bleiben und an der Kasse teuer bezahlt werden müssen. So wird gerne mal strichprobenartig eine Weintraube herausgepickt, die  Aufschluss über die Qualität des gesamten Rebstocks liefern soll, oder exemplarisch eine Erdbeere vertilgt, wenn gerade kein Personal in der Nähe ist.

Naschen im Supermarkt kann strafrechtliche Konsequenzen haben

Die Verköstigung lose herumliegender Ware mag, vor allem, wenn sie später bezahlt wird, als Lappalie erscheinen. Jedoch ist zu beachten, dass die bis in die 70er-Jahre hinein als bloßen „Mundraub“ geahndete Missetat eine Aufwertung zu einem „Diebstahl geringwertiger Sachen“ erfahren hat, der gemäß §248a StGB unter Strafe steht – sofern ein Strafantrag vorliegt. Von einem solchen wird der Supermarktbetreiber in den allermeisten Fällen des „Naschens“ wohl Abstand nehmen – dennoch ist es empfehlenswert, dessen Kulanz nicht zu überstrapazieren und andere Wahrnehmungsorgane zu Rate zu ziehen, denn: Entscheidende Merkmale wie das der Reife können visuell oder im Zweifel auch durch Abtasten beurteilt werden; alle weiteren relevanten Informationen sind meist dem entsprechenden Etikett zu entnehmen.




Während ein Imbiss in der Obstabteilung also sogar strafrechtliche Konsequenzen haben kann, fällt ein Produkt, dessen ehemalige Existenz an der Supermarktkasse immerhin noch von einer leeren Verpackung bezeugt werden kann, nicht in den Regelungsbereich des Strafgesetzbuches.

Wer innerhalb des Supermarktes einen Schokoriegel isst oder einen Schluck aus der Wasserflasche trinkt, verzehrt fremdes Eigentum, nämlich das des Supermarktes – solange aber die Verpackung später in den Bezahlvorgang integriert wird, kommt eine strafrechtliche Belangung nach §248a StGB nicht in Betracht. Zwar liegt objektiv im Moment des Verzehrens ein Diebstahl vor – eine Strafbarkeit verlangt auf zweiter Ebene aber auch den entsprechenden Willen zur Tat: Fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht.

Auch das Zivilrecht, das die Angelegenheiten zwischen Privatpersonen regelt, bewirkt nicht viel. Theoretisch hat der Supermarktbetreiber einen zivilrechtlichen Anspruch wegen unbefugten Benutzens seines Eigentums. Es ist aber davon auszugehen, dass er auch hier kein Interesse daran haben wird, einen Rechtsstreit anzuzetteln – und wo kein Kläger, da kein Richter.

Aus Respekt vor dem Ansinnen der Supermarktbetreiber, und um Missverständnissen und unangenehmen Situationen vorzubeugen, sollte jedoch möglichst darauf verzichtet werden, Ware vor dem Bezahlen zu öffnen. In Notsituationen, etwa, wenn das Kind Hunger oder Durst hat, sollte unbedingt ein Mitarbeiter konsultiert werden, der den Ausnahmefall autorisieren kann.

Wann kommt der Kaufvertrag im Supermarkt zustande?

Mit dem Hineinlegen der Waren in den Einkaufswagen, verpflichtet sich ein Kunde noch nicht zum
Kauf. Denn der Supermarktbetreiber bzw. dessen Mitarbeiter, die als seine Erfüllungsgehilfen agieren (vgl. §278 BGB), erklären erst an der Kasse den Willen zum Verkauf der Ware, §§145 ff. BGB. Der Kunde gibt durch das Legen der Ware auf das Kassenband ein Kaufangebot ab. Dieses Angebot wird durch entsprechendes Kassieren angenommen und erst dann kommt es zu einem wirksamen Kaufvertrag i.S.d. §433 BGB.
Nun wird gerne strichprobenartig eine Weintraube herausgepickt, die Aufschluss über die Qualität des gesamten Rebstocks liefern soll, oder exemplarisch eine Erdbeere vertilgt, wenn gerade kein Personal in der Nähe ist. Jedoch sollte man sich bewusst sein, dass man in diesem Moment fremdes Eigentum verzehrt. Die Verköstigung lose herumliegender Ware mag zwar, vor allem, wenn sie später bezahlt wird, als Lappalie erscheinen.
Jedoch ist zu beachten, dass die bis in die 70er-Jahre hinein als bloßen „Mundraub“ geahndete
Missetat eine Aufwertung zu einem „Diebstahl geringwertiger Sachen“ erfahren hat, der gemäß §248a StGB unter Strafe steht – sofern ein Strafantrag vorliegt. Von einem solchen wird der Supermarktbetreiber in den allermeisten Fällen des „Naschens“ wohl Abstand nehmen. Dennoch ist es empfehlenswert, dessen Kulanz nicht zu überstrapazieren und andere Wahrnehmungsorgane zu Rate zu ziehen. Anderes gilt, wenn der Supermarkt gesondert Proben ausstellt. Diese dürfen ohne weiteres konsumiert werden.

Verzehren der Ware vor dem Bezahlen

Während ein Imbiss in der Obstabteilung also sogar strafrechtliche Konsequenzen haben kann, fällt ein Produkt, dessen ehemalige Existenz an der Supermarktkasse immerhin noch von einer leeren Verpackung bezeugt werden kann, nicht in den Regelungsbereich des Strafgesetzbuches und kann nicht nach §248a StGB belangt werden.
Theoretisch hat der Supermarktbetreiber einen zivilrechtlichen Anspruch wegen unbefugten Benutzens seines Eigentums. Es ist aber davon auszugehen, dass er auch hier kein Interesse daran haben wird,
einen Rechtsstreit anzuzetteln – und wo kein Kläger, da kein Richter.
Aus Respekt vor dem Ansinnen der Supermarktbetreiber und um Missverständnisse und unangenehme Situationen vorzubeugen, sollte jedoch möglichst darauf verzichtet werden, Ware vor dem Bezahlen zu öffnen. In Notsituationen, etwa, wenn das Kind Hunger oder Durst hat, sollte unbedingt ein Mitarbeiter konsultiert werden, der den Ausnahmefall autorisieren kann.

Darf ich Ware öffnen oder anfassen?

Jeder Kunde eines Supermarktes darf die Ware untersuchen, bevor er sich entscheidet, ob er sie auch kaufen will. Dabei gilt jedoch, dass die Ware nicht beschädigt werden darf. Bei Lebensmitteln ist dies nicht unproblematisch, da diese oft nicht mehr unverpackt bzw. mit beschädigter Verpackung verkauft werden dürfen. Es kommt somit auf den Einzelfall und die jeweilige Ware an.
Das Öffnen eines Duschgels z.B., um daran zu riechen, sollte in den meisten Fällen unproblematisch
sein. Das Lesen einer Zeitung könnte hingegen bereits zu Schaden oder Gebrauchsspuren an der
Zeitung führen und daher vom Supermarktbetreiber verboten werden. Ein Schild mit der Beschriftung „Öffnen der Ware verpflichtet zum Kauf“ ist jedoch unwirksam. Wie die obigen Ausführungen dieses Artikels bereits gezeigt haben, kommt ein wirksamer Kaufvertrag erst
an der Kasse zustande.

Was gilt bei beschädigten Pfandflaschen?

Eine Annahme beschädigter Pfandflaschen darf nur verweigert werden, wenn das Pfandetikett
beschädigt ist. Die Pfandflaschen werden im Nachhinein recycelt, weshalb es keine Rolle spielen kann, ob die Flasche beschädigt und dies der Grund ist, dass der Automat sie nicht annimmt.
Die Annahme einer beschädigten Mehrwegflasche kann jedoch u.U. abgelehnt werden, da diese
wiederverwertet wird.

Ist ein Supermarkt an Sonderangebote gebunden?

Da der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande kommt, ist der Supermarkt auch dann erst an den
Vertrag gebunden und kann auf einen bestimmten Preis festgelegt werden. Auch kann der Kunde in diesem Moment, sollte der Preis ihn überraschen, überlegen, ob er sein Angebot zum Kauf tatsächlich abgeben will.
Daher ist ein Supermarkt grundsätzlich nicht an ein ausgeschildertes Sonderangebot gebunden.
Dennoch kann dies rechtliche Konsequenzen haben, da solch ein Verhalten wettbewerbswidrig i.S.d. §§1, 3 UWG ist.

Dürfen meine Taschen grundlos durchsucht werden?

Nein, denn dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht dar (BGH, Urt. v. 03.11.1993 – VIII ZR 106/93).
Daher ist es grundsätzlich verboten, grundlos eine Taschenkontrolle durchzuführen. Auch eine
herbeigeholte Polizei müsste erst einen begründeten Verdacht haben, dass der Kunde tatsächlich etwas gestohlen hat. Dies wiederum müsste erst einmal nachgewiesen werden.
Anderes kann daher also nur gelten, wenn der Ladendetektiv oder anderes Personal das Stehlen von Ware selbst gesehen oder dies per Videoaufnahme gesichert hat.
Ein Aushang, wie z.B.: „Taschen mitbringen verboten; jede mitgebrachte Tasche wird kontrolliert“,
kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren, welche rechtliche Voraussetzungen erfüllen müssen (§§305 ff. BGB). Die Durchführung von Taschenkontrollen ohne konkreten Anlass, stellt dabei eine unangemessene Benachteiligung dar und ist somit unwirksam, §307 Abs.1 S.1 BGB (BGH, Urt. v. 03.07.1996 – VIII ZR 221/95).

Muss ich als Kunde auf das Haltbarkeitsdatum achten?

Ein Kunde kann erwarten, in einem Verkaufsregal nur Waren vorzufinden, deren Haltbarkeitsdatum
noch nicht abgelaufen ist, denn andernfalls wird er ohne einen klarstellenden Hinweis in seinen
Erwartungen getäuscht und i.S.d. §§1, 3 UWG irregeführt (Hanseatisches OLG, Urt. v. 01.02.2001 – 3 U 187/99).
Die Möglichkeit das Datum feststellen zu können, bedeutet nicht, dies auch tun zu müssen, um sich
vor Irrtümern zu schützen. Der BGH hat klargestellt, dass sich die Aufmerksamkeit, die ein
durchschnittlich verständiger Verbraucher aufbringt, sich nicht abstrakt bestimmen lässt, sondern nach der jeweiligen Situation richtet (BGH, 20.10.1999 – I ZR 167/97).
Waren des täglichen Bedarfs werden aber nicht mit der Umsicht gekauft, die man bei einer größeren Anschaffung walten lässt, sondern häufig in Eile und unter Zeitdruck besorgt.

Wer zahlt für Unfälle?

Hat der Kunde etwas im Supermarkt beschädigt, etwa eine Glasflasche umgeworfen beim Versuch, ein dahinter befindliches Produkt hervorzuholen , kann der Supermarktbetreiber Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verlangen.Voraussetzung der Pflicht zur finanziellen Entschädigung, ist jedoch „mindestens fahrlässiges Handeln“. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, §276 Abs.2 BGB.Ist das Malheur auf eine unsystematische Verräumung der Ware zurückzuführen, was zumeist der Fall sein wird, muss der Kunde nicht für den erlittenen Schaden aufkommen. Hierbei trägt der Supermarktbetreiber die Beweislast. Er muss nachweisen, dass er seine Mitarbeiter zu einer ordnungsgemäßen Verräumung angewiesen hat, §§280 Abs.1 S.2, 278 BGB.

Verkehrssicherungspflicht – was passiert, wenn ich mich im Supermarkt verletze?

Wenn jemand zum Zwecke des Einkaufs die Geschäftsräume betritt, entsteht bereits ein
Schuldverhältnis mit Schutzpflichten gem. §§311 Abs. 2 Nr. 2, §241 Abs. 2 BGB.
Wenn ein Kunde sich nun verletzt, z.B. weil er an einer frisch gewischten Stelle ohne entsprechenden Hinweis hierauf ausrutscht, kann er Schadensersatz geltend machen.
Hierbei kann ein Anwalt für Zivilrecht weiterhelfen.
Insbesondere in Obst- und Gemüseabteilungen eines Supermarktes, besteht ein erhöhtes Risiko. Denn dort können Kunden die Ware selbst auswählen und abwiegen, so dass dabei Teile auf den Boden fallen und eine Gefahr des Ausrutschens verursachen können. Aus diesem Grunde sind dort strengere Verkehrssicherungspflichten erforderlich.
Gerichtlich wurde hierbei entschieden, dass organisatorisch sichergestellt werden muss, dass eine
bestimmte Person in regelmäßigen und kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten den Boden reinigt
und dies durch die Laden- und Abteilungsaufsicht überwacht wird (OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 –
9 U 187/12). Die generelle Anweisung an alle Mitarbeiter, auf Verunreinigungen insbesondere im Kassenbereich zu achten, ist nur dann ausreichend, wenn eine Person für die regelmäßige Kontrolle dieser Anweisung verantwortlich ist und diese auch in kurzen Abständen durchführt.