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Arbeitszeit und Arbeitspausen

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Arbeitspause Schon als Kind hat man sich in der Schule auf eine Pause gefreut, um sich nach der anstrengenden Unterrichtsstunde zu erholen und sich richtig auszutoben. Auch für Erwachsene besteht während des Arbeitstages Pausenbedarf. Die Arbeitspause dient der kurzzeitigen Erholung des Arbeitnehmers.

Je länger man arbeitet, desto mehr Zeit für Erholung sollte ein Arbeitnehmer haben. Die Gesamtdauer der Ruhepausen wird gem. § 4 S.1 ArbZG nach der gesamten Arbeitszeit bestimmt:
Wer zwischen sechs und neun Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine 30-minütige Arbeitspause. Wer länger arbeitet, dem stehen sogar 45 Minuten Arbeitsunterbrechung zu.
Dabei können die Ruhepausen auch aufgeteilt werden, müssen dann aber mindestens 15 Minuten dauern.
Beispiel: Herr König arbeitet 10 Stunden. Er sollte insgesamt 45 Minuten Pause machen. Diese wird auf 3x 15 Minuten aufgeteilt.

Die Ruhepause muss eine tatsächliche Unterbrechung der Arbeit darstellen, das heißt der Arbeitstag darf nicht mit einer Pause beginnen oder enden.

Die Ruhepausen werden gem. §2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit gezählt und deshalb auch nicht bezahlt.

Beispiel: Herr König arbeitet am Montag 8 Stunden. Er beginnt die Arbeit um 9:00 Uhr. Er vereinbart mit seinem Vorgesetzten, dass er gegen 13:00 Uhr eine Pause macht. Um 13.00 Uhr geht er in die Stadt, um etwas zu essen. 13:30 Uhr ist er wieder im Büro. Um 17:30 Uhr geht er nach Hause.Herr König hat 8 Stunden gearbeitet und 30 Minuten Pause gemacht. Er erhält Lohn für 8 Stunden Arbeitszeit.




Manch einer würde lieber eine halbe Stunde früher nach Hause gehen, als zur Mittagszeit eine halbstündige Pause einzulegen. Ein Verzicht auf diese Pause ist allerdings nicht möglich. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer eine ausreichend lange Pause machen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro rechnen.
In besonders schweren Fällen ist dieser Verstoß sogar mit einer Freiheitsstrafe bedroht.

Der Chef muss also dafür sorgen, dass jeder Mitarbeiter eine Pause macht. Es reicht aus, dass eine bestimmte Zeitspanne für die Pause und deren Länge zu Beginn des Arbeitstages feststeht. Zum Beispiel: jeder Mitarbeiter kann eine halbe Stunde Mittagspause machen zwischen 12 Uhr und 14 Uhr.

Die gesetzlich vorgeschriebene Länge der Ruhepause ist eine Mindestanforderung. Längere Pausen sind immer zulässig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Interessen der Angestellten berücksichtigt werden. Bei körperlich anstrengender Arbeit kann es nötig sein länger oder öfter Pausen einzulegen, bei anderer Arbeit überwiegt vielleicht das Interesse des Mitarbeiters früher nach Hause zu gehen, anstatt eine längere Arbeitspause einzulegen.

Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser Mitbestimmungsrechte bezüglich der Pausenregelung, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Dauer als auch die Lage der Pausen, sodass der Betriebsrat und der Arbeitgeber gemeinsam entscheiden, wann und wie lange die Pausen gemacht werden.

Immer wieder wird diskutiert, ob Arbeitnehmer während ihrer Pause das Betriebsgelände verlassen dürfen. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer sich in ihrer Pause aufhalten, wo sie möchten. Unter bestimmten Umständen kann aber durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass es den Mitarbeitern untersagt ist das Betriebsgelände zu verlassen. Eine solche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist selten und unterliegt strengen Anforderungen.

Stets zu beachten ist, dass die Ruhepause auch tatsächlich Ruhe für den Arbeitnehmer bedeutet. Er ist für diese Zeit freigestellt von der Arbeit. Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, die ihre Mittagspause am Schreibtisch verbringen. Während dieser Zeit müssen sie nicht ans Telefon gehen und keine E-Mails beantworten; es empfiehlt sich, den Bildschirm aus- und das Telefon auf stumm zu schalten.

Auch in Zeiten von E-Zigaretten noch interessant: ein Anspruch auf eine 5-minütige Zigarettenpause besteht nicht. Wer nicht am Arbeitsplatz rauchen darf muss den Chef fragen, ob ihm die zusätzliche Unterbrechung gestattet wird, die aber nicht von den gesetzlich vorgeschriebenen 30 bzw. 45 Minuten abgezogen wird.