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Grillen im Garten und auf dem Balkon

Bewertung
[Gesamt: 4 Ø: 4.5]
Grillen im GartenDas Grillen im Garten gehört einfach zum Sommer dazu, aber was ist mit dem Nachbarn, der dem Grillqualm ausgesetzt ist? Muss er das dulden? Schließlich spricht das deutsche Grundgesetz jedem Freiheitsrechte zu, vgl. Art 2 GG. Der Grillende hat das Recht zum Grillen, der beeinträchtigte Nachbar wiederrum das Recht auf rauch- und qualmfreies Wohnen. Wer hat nun Recht?

Diese Streitigkeit ist eine Frage des öffentlichen Rechts. Im Lichte des Art. 2 GG kann das Grillen nicht untersagt werden. Im Gegenzug kann man den Nachbarn nicht zur Duldung zwingen, wenn er durch die Rauchbelästigung wesentliche Nachteile erleidet.

Wesentliche Nachteile wären z.B. wenn während des Grillens Qualm in die Wohnräume des Nachbarn zieht oder durch den Qualm eine Verschmutzung der Hauswände oder  Gartenpolster verursacht wird.

Dies sehen auch die Gerichte so und erlauben das Grillen nur, wenn der grillübliche Qualm nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise in die Wohnräume des Nachbars zieht. Somit würde der Nachbar keine wesentlichen Nachteile erleiden. Bedingt durch äußerliche Faktoren, wie z.B. das Wetter, muss der gelegentliche Geruch der brennenden Kohle sowie des Grillguts geduldet werden, da diese keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen.




Fazit:
Im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsname sollten rechtliche Schritte gut überlegt werden. Zu Raten ist ein Blick in die Hausordnung, hier wird oft das Grillen grundsätzlich untersagt. Wichtig wäre zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und auf die Belästigung und ggf. die Hausordnung hinzuweisen. Wenn dieses nicht hilft, kann man sich akute Abhilfe durch das Ordnungsamt verschaffen. In diesem Falle würde man dem Nachbarn- wenn es keine andere Möglichkeit gibt – das Grillen untersagen und dieser müsste ggf. eine Bußgeldstrafe zahlen. Kommt es dennoch zu wiederholten Störungen, können Sie sich bei einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen.

Gerichtsurteile zum Thema Grillen

Allgemein:
LG Essen – 10 S 437/01 – v. 07.02.2002
Ein Grillverbot kann durch den Mietvertrag für Holzkohlegrill als auch auf dem Elektrogrill bestimmt werden.

Garten & Terasse:
BayOLG – 2 Z BR 6/99 – v. 18.03.1999
In einer Wohnungseigentumsanlage darf maximal fünfmal pro Jahr am äußersten Ende des Gartens gegrillt werden.

LG Aachen – 6 S 2/02
Es darf zweimal pro Monat im vom den Nachbarn am weitesten entfernten Teil des Gartens in der Zeit zwischen 17:00 und 22:30 Uhr gegrillt werden. Die Holzkohle muss danach ausglühen

LG Stuttgart – 10 T 359/96
Auf einer Terrasse darf dreimal 2 Stunden im Jahr oder 6 Stunden jährlich gegrillt werden.

Balkon:
AG Bonn – 6 C 545/96 – v. 29.04.1997
In einer Mietwohnung darf im Sommer einmal pro Monat auf dem Balkon gegrillt werden. Dies ist 48 Stunden vorher den Nachbarn mitzuteilen.

AG Hamburg – 40 C 229/72 – v. 07.07.1973; LG Düsseldorf – 25 T 435/90
Ein offenes Holzkohlefeuer auf einem Balkon einer Miet- oder Eigentumswohnung darf nicht genutzt werden.

 

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.