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Frist und Verjährung bei einer Geschwindigkeitskontrolle

Bewertung
[Gesamt: 5 Ø: 3]

Geschwindigkeitskontrolle durch die PolizeiBußgeld, Punkte und Fahrverbot; das können Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sein; vgl. §§ 1, 18 f. OWiG, § 3 StVG. Geschwindigkeitsverstöße kommen nicht nur häufig vor, sondern sind diese auch mit unangenehmen Folgen verbunden. Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen hierbei die Bedeutung des korrekten Verhaltens gegenüber der Polizei. Richtiges Verhalten bei einer Geschwindigkeitskontrolle ist entscheidend. Dieses kann sich entweder strafmildernd auswirken sowie u.a. den Führerscheinentzug verhindern oder sogar zur gesamten Straffreiheit führen. Anderenfalls kann man im Eifer des Gefechts den Tatbestand der (Beamten-)beleidigung oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte riskieren, wofür man zusätzlich noch gem. den §§ 185, 113 StGB bestraft wird. Deshalb ist an dieser Stelle ruhiges Verhalten stets sehr zu empfehlen.

Blitzanlage
Wird der Geschwindigkeitsverstoß anhand einer Blitzanlage gemessen und fotografisch sichergestellt, muss anhand des Fotos zunächst der Halter des Fahrzeugs von der zuständigen Behörde ermittelt werden. Dann wird der Halter mit einem polizeilichen Schreiben aufgefordert, Angaben zum Tatvorwurf und zum Fahrzeugführer zu machen, falls er nicht selber das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat. Erst daraufhin wird der Fahrzeugführer ermittelt und zum Sachverhalt angehört. Und erst nach dieser Anhörung ergeht i.d.R. ein Bussgeldbescheid.

Lasermessung
Neben den Blitzern werden auch gerne Laserpistolen und (un)auffällige Messfahrzeuge eingesetzt. Laserpistolen überwachen Geschwindigkeiten anhand schnell aufeinander folgender optischer Abstandsmessungen. In Messfahrzeuge werden eine Front- und eine Heckkamera eingebaut, die die Geschehnisse vor und hinter dem Fahrzeug auf Video aufnehmen und zeitgleich von mindestens einem Polizeibeamten überwacht werden. Wird ein Geschwindigkeitsverstoß nun anhand einer solchen Lasermessung festgestellt, wird man sofort vor Ort polizeilich konfrontiert. Während man verpflichtet ist Angaben zur Person zu machen sowie erforderliche Papiere vorzuzeigen (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG), muss man keine Angaben zur Tat machen. Jeder hat nämlich ein Aussageverweigerungsrecht, von der unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte. Je weniger die Beamten wissen, desto mehr müssen sie über den Fahrzeughalter sowie -führer ermitteln und ihre Arbeiten auf dem verlangsamten Schriftweg fortsetzen. Sodann wird man im polizeilichen Schreiben aufgefordert Angaben zur Tat zu machen und den beiliegenden Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzuschicken. Auch wenn viele sich gezwungen fühlen der Aufforderung Folge zu leisten, weil sie evtl. denken, das Schweigen sei strafbar, ist ein großer Irrtum. Weder der Fahrzeugführer noch die Familie oder die Nachbarn: Niemand muss vor der Polizei aussagen oder gar Ladungen zum Zwecke der Anhörung wahrnehmen, vgl. § 136 StPO. Die Ausweispflicht dagegen besteht gem. den §§ 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG.




Frist und Verjährung
Für diese Ermittlungen ist eine Verjährungsfrist von drei Monaten gem. § 26 Abs. 3 StVG ab Tattag angesetzt. Aus diesem Grunde ist es im Interesse der zuständigen Behörde, innerhalb der 3 Monate Frist schnellstmöglich den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Deshalb ist das Schweigen hier goldwert. Gegebenenfalls, wenn das Blitzfoto z.B. eindeutig den Fahrzeugführer erkennen lässt, wäre eine Verleumdung der Tat ebenfalls sehr geschickt. Denn der Staat ist verpflichtet die begangene Ordnungswidrigkeit zu beweisen. Gelingt dieses dem Staat nicht innerhalb der Verjährungsfrist, wird das Verfahren eingestellt. Darüber hinaus empfiehlt es sich die Messungen auf jeden Fall anzufechten. Erfahrungsgemäß viele dieser Messungen haben sich nämlich derzeit als fehlerhaft erwiesen.

Fazit
Alles in einem würde eine Diskussion also dem Beamten sehr gelegen kommen, weil ihm dadurch seine Ermittlungsarbeiten erheblich erleichtert werden. Der Fahrzeugführer sollte unbedingt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Diskussionen sollten vermieden werden und außer den Pflichtangaben nichts Weiteres beantwortet werden. Ansonsten sollte man die Geschwindigkeitsmessung mit einem Sachverständigengutachten anfechten. Mehr wertvolle und taktische Tipps kennt der Fachanwalt für Verkehrsrecht, den man unverzüglich noch vor dem polizeilichen Schreiben aufsuchen sollte.

Entscheidungen
Nachvollziehbarkeit von Messungen der Geschwindigkeitsüberschreitungen
OLG Hamm, 09.02.2004 – 2 Ss OWi 35/04
Der Tatrichter muss die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte
Messmethode mitteilen und darüber hinaus darlegen, dass mögliche Fehlerquellen
ausreichend berücksichtigt worden sind.

Messentfernung
OLG Hamm, 12.11.1996 – 1 Ss OWi 1037/96
OLG Celle, 02.10.1997 – 22 Ss OWi 234/97
Der Tatrichter muss anzeigen wie die Identifizierung des Fahrzeuges sichergestellt

 

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Autor: Frau Gamze Dedehayir