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E-Bikes vs. Fahrrad – wer haftet wie bei einem Unfall?

Bewertung
[Gesamt: 6 Ø: 2.8]

Urteil Bundesgerichtshof Schönheitsreparaturen E-Bikes, Pedelecs bzw. elektronische Fahrräder erfreuen sich immer größer werdender Beliebtheit. Sie sind motorisiert, aber kein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG, §1 Abs.3 StVG.

Gleichzeitig sind sie dadurch natürlich auch schneller und können mehr Gefahren bergen.

Es kommt somit die Frage auf, wie die Haftung eines E-Bike-Fahrers bei einem Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrradfahrer zu beurteilen ist. Ist das Führen eines E-Bikes mit einem handelsüblichen Fahrrad haftungsrechtlich gleichzustellen?

Mit dieser Thematik hatte sich das LG Detmold zuletzt am 15. Juli 2015 zu befassen [LG Detmold, Urt. v. 15.07.2015 – Az. 10 S 43/15].



Zum Fall

In dem streitentscheidenden Fall stießen eine E-Bike-Fahrerin und ein Fahrradfahrer zusammen. Die E-Bike-Fahrerin stürzte dabei schwer und brach sich das rechte Schlüsselbein.

Daraufhin verklagte sie den Fahrradfahrer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v.

3.300 EUR. Sie machte dabei geltend, der Fahrradfahrer habe die Kurve geschnitten, wodurch erst der Unfall entstanden sei.

Keine verschuldensunabhängige Haftung

Nach §7 Abs.1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ohne Verschulden, wenn bei dem Betrieb seines Kfz ein anderer verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird.

Bei dieser Gefährdungshaftung haftet der Schädiger deshalb ohne jegliches Verschulden für einen Schadenserfolg, weil er eine besondere Gefahrenquelle nutzt.

Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist in §1 Abs.2 StVG legaldefiniert und umfasst Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

Dabei ist die Ausnahme des §8 Nr.1 StVG zu beachten, wonach §7 Abs.1 StVG nicht gilt, wenn ein Unfall durch ein KfZ verursacht wurde, das nicht schneller als 20 km/h fahren kann.

Seit dem 21. Juni 2013 ist nun auch in §1 Abs.3 StVG geregelt, dass ein E-Bike kein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG ist. Aus diesem Grund haftet der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs.1 StVG.

Jedoch ist Vorsicht geboten.

E-Bikes mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit und maximal 250 Watt starken Motoren fallen unter den soeben genannten §1 Abs.3 StVG und gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder. Somit sind kein Mindestalter, keine Versicherungspflicht und keine Führerscheinpflicht erforderlich. Fahrer von E-Bikes mit bis zu 500 Watt starken Motoren bedürfen hingegen immer mindestens einer

Mofa-Prüfbescheinigung, müssen also mindestens 15 Jahre alt sein und könnten folglich einer verschuldensunabhängigen Haftung ausgesetzt sein.

Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um ein einfaches E-Bike mit max. 25 Watt Motorunterstützung und wurde folglich vom LG Detmold als Fahrrad haftungsrechtlich eingestuft.

Mitverschulden der E-Bike-Fahrerin

Die Vorinstanz gab der E-Bike-Fahrerin einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in voller Höhe, woraufhin der Radfahrer Berufung zum LG Detmold einlegte.

Hiermit hatte er schließlich zum Teil Erfolg.

Das LG bestätigte die soeben aufgeführten Grundsätze, dass ein E-Bike kein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG ist und aus diesem Grund hatte die E-Bike-Fahrerin für die Schäden, die bei dessen Betrieb entstanden sind, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs.1 StVG zu haften.

Jedoch wurde der Anspruch der E-Bike-Fahrerin um 50% gekürzt, da diese das Rechtsfahrgebot aus

  • 2 Abs.2 StVO auf der entsprechenden Fahrradstraße missachtet hat.

Somit blieb ihr gegen den Radfahrer in der Hauptsache nur ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000 EUR sowie weiteren Schadensersatzes i.H.v. 682,43 EUR aus §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass E-Bike-Fahrer mit einer bestimmten Beschaffenheit bei Unfällen haftungsrechtlich wie Fahrradfahrer behandelt werden. Nichtsdestotrotz hat der Fall verdeutlicht, dass man sich über die höher gelagerten Unfallrisiken im Klaren sein sollte, wohingegen bei etwaigem Mitverschulden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche deutlich geringer als erhofft ausfallen können.