+

Anwaltsverzeichnis für Deutschland

Anwalt Anzeigen

 

Das Gehalt wird vom Arbeitgeber nicht gezahlt – wie kann ich mich schützen?

Bewertung
[Gesamt: 2 Ø: 4]

Kontoauszug - Kein Gehalt Leistung und Gegenleistung sind die zentralen Begriffe, die ein Arbeitsverhältnis ausmachen. Als Arbeitnehmer ist man in der Regel in einer Vorleistungssituation: man leistet seine zu erfüllende Arbeitspflicht über den Monat hinweg und wird anschließend hierfür vom Arbeitgeber vergütet. Doch was geschieht, wenn der Lohn ausbleibt und man am Monatsende kein Gehalt bekommen hat? Lesen Sie nachfolgend, welche Möglichkeiten man als Arbeitnehmer hat, hiergegen vorzugehen und welche ersten Schritte es einzuleiten gilt. Um seine Ansprüche gegenüber einem Arbeitgeber durch zusetzten ist meist ein Anwalt nötig. Im Anwaltsverzeichnis finden Sie einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht, der Sie beraten kann, wenn man kein Gehalt bekommen hat.

Ab wann befindet sich mein Arbeitgeber im Zahlungsverzug und muss ich ihn hierüber informieren?

Der Arbeitgeber befindet sich ab dem Zeitpunkt im Verzug, ab dem die Zahlung fällig geworden ist. Zur Fälligkeit des Arbeitslohns ist §614 BGB zu beachten. §614 S.1 BGB legt fest, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Dem gesetzlichen Regelfall entsprechend, hat der Arbeitnehmer also nach geleisteter Vorleistungspflicht einen Lohnzahlungsanspruch.

§614 S.2 BGB macht zudem deutlich, dass die Vergütung nach Zeitabschnitten erfolgen kann, sofern eine solche Bemessung vereinbart ist.

So kann z.B. arbeitsvertraglich geregelt werden, dass die Vergütung zum 15. des Folgemonats zu entrichten ist. Erfolgt die Zahlung nicht, befindet sich der Arbeitgeber ab dem 16. im Verzug. Eine Mahnung ist gesetzlich nicht erforderlich, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§286 Abs.2 Nr.1 BGB). Dies wird meistens der Fall sein.




Dennoch sollte der Chef umgehend von der ausstehenden Zahlung informiert werden, um mögliche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Kommt der Arbeitgeber daraufhin immer noch nicht seiner Zahlungspflicht nach, sollte er in einem Schreiben, welches mit einer angemessenen Frist versehen ist, abgemahnt werden. Für den Verzugseintritt ist die Abmahnung also nicht erforderlich. Diese kann jedoch für weitere Schritte von äußerster Bedeutung sein und dementsprechend immer erfolgen.

Muss ich weiterhin meine Arbeit pflichtgemäß entrichten?

Hat man als Schuldner einen Anspruch auf eine (Gegen-)Leistung des Gläubigers, welche auf demselben rechtlichen (Schuld-)Verhältnis beruht, steht es dem Schuldner frei die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende (Gegen-)Leistung bewirkt wird (§§273, 320 BGB). Dies wird als sog. Zurückbehaltungsrecht bezeichnet.

Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausbleiben der Zahlung ein Recht haben könnte, seine zu erbringende Arbeitspflicht vorübergehend zu verweigern, wenn er kein Gehalt bekommen hat.
Dieses Recht ist jedoch mit absoluter Vorsicht zu genießen. Zum einen muss der Arbeitgeber hierüber zuvor unterrichtet werden, um die Möglichkeit zu erhalten, die Arbeitsverweigerung durch entsprechendes Handeln abwenden zu können (§273 Abs.3 BGB).

Zum anderen sollte man sicherstellen, dass ein Zurückbehaltungsrecht gewiss vorliegt. Dies könnte z.B. nicht der Fall sein, wenn der Zahlungsverzug nur kurzfristig andauerte bzw. andauern wird oder dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 494/00). Anwaltlicher Rat kann hierbei Gewissheit schaffen.

Fehlendes Geld bei gleichzeitig ausstehenden Rechnungen – kann ich Arbeitslosengeld beantragen?

Wenn der Arbeitgeber auf eine Ansprache oder Abmahnung hin nun nicht reagiert, sollte man über den Schritt der Beantragung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung i.S.d. §157 Abs.3 S.1 SGB III nachdenken.

Hierauf hat man trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf, wenn der Arbeitgeber im Verzug ist und man als Arbeitnehmer tatsächlich keinen Lohn erhalten hat sowie sich auf sein oben genanntes Zurückbehaltungsrecht berufen hat und damit faktisch ohne Arbeit dasteht.

Wie kann ich gegen meinen Arbeitgeber vorgehen und welche Ansprüche habe ich?

  1. Anspruch auf Verzugszinsen
    Grundsätzlich gilt gem. §288 Abs.1 BGB, dass eine Geldschuld während des Zahlungsverzuges zu verzinsen ist. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Zinshöhe kann sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag sowie aus Gesetz ergeben.
  2. Anspruch auf eine Verzugspauschale
    Zur Umsetzung der RL 2000/35/EG wurde §288 Abs.5 BGB eingeführt. Hiernach muss der Arbeitgeber bei einem Verzug einen Pauschalbetrag von 40€ entrichten.Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Druck zur rechtzeitigen Zahlung zu erhöhen und einen pauschalen Aufwendungsersatz, welcher dem Arbeitnehmer in Folge des Verzugs entstanden ist, sicherzustellen.Dieser Anspruch besteht neben dem oben genannten Anspruch auf Verzugszinsen. Häufig wird die Pauschale von 40€ sogar höher sein als die jeweiligen Verzugszinsen und der Anspruch entsteht bereits ab dem ersten Tag des Verzuges.Die Verzugspauschale galt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 28.07.2014 geschlossen wurden (Art. 229, § 34 S. 1 EGBGB). Seit dem 01.07.2016 gilt die Voraussetzung, dass die Arbeitsleistung, für welche eine Vergütung erstritten werden soll, nach dem 30.06.2016 erbracht wurde, unabhängig davon, wann das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.
  3. Lohnklageerhebung und Schadensersatz
    Eben genannte Ansprüche sowie sonstige Schadensersatzansprüche, können im Wege einer Lohnklage vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Hierbei ist es wichtig, dass mögliche Ansprüche bereits in der Klageschrift genau benannt sein müssen.Empfehlenswert wäre hierbei einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um übersehene Forderungen sowie Verluste zu vermeiden. Neben dem Hauptsacheverfahren, empfiehlt es sich einen Eilantrag (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) zu stellen, um schnellstmöglich zu einem Ergebnis zu gelangen.Gerichtliche Beschlüsse bzw. Urteile stellen wirksame Vollstreckungstitel gegen den Arbeitgeber dar.
  4. Außerordentliche Kündigung
    Sollten alle zuvor genannten Problemlösungen zu keinem auf Dauer zufriedenstellenden Ergebnis führen, könnte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bestehen. Eine außerordentliche Kündigung ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist, darf nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen (§626 Abs.1 BGB). Lohnrückstände können einen solchen wichtigen Grund darstellen.Die Rechtsprechung hat hierbei jedoch in vorangegangenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass nicht schon jeder kurzfristige oder geringfügige Zahlungsverzug ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe unterbleiben oder der Verzug des Arbeitgebers sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecken sowie eine Abmahnung des Arbeitnehmers erfolgt sein (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 494/00). Auch hier kann einer vorherige anwaltliche Abschätzung weiterhelfen, um voreilige Entschlüsse zu verhindern.Auch ist es ratsam nicht vorschnell Abmachungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Diese können eine erfolgreiche Kündigung oder Klageerhebung vereiteln sowie die Gefahr bergen, sich gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig zu machen.