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Erbvertrag zugunsten eines Pflegedienstes

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Erbvertrag Pflegedienstes Ist ein Erbvertrag zugunsten einer Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes gültig? Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Unwirksamkeit eines Erbvertrages, in dem die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst betreuten Person eingesetzt worden war (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2015 – 21 W 67/14).

Zum Fall

Die Erbin ist die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes. Die Erblasserin wurde von 2008 bis zu ihrem Tod Anfang 2015 von diesem Pflegedienst betreut. Die Erbin hatte die Erblasserin anlässlich deren Krankenhausaufenthaltes im Jahre 2006 kennengelernt und diese in der Folgezeit regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen sowie regelmäßig ein bis zweimal in der Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Die Erblasserin war ledig und kinderlos, ihre Nichte verstarb am 14.9.2012.

Mit notarieller Urkunde vom 21.09.2012 schlossen die Geschäftsführerin und die Erblasserin einen Erbvertrag. Am 07.04.2003 hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet, in dem u.a. Verfügungen zugunsten ihrer Nichte getroffen wurden.

Die Geschäftsführerin beantragte schließlich am 23.09.2013 auf der Grundlage des Erbvertrages einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Hierin sah das Nachlassgericht jedoch einen Verstoß gegen das Verbot des §7 Abs.1 HGBP (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen).




Das OLG Frankfurt hatte sich schließlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die vertragliche Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes als wirksam erachtet werden kann und somit die Erteilung eines Erbscheins rechtmäßig ist.

Erbvertrag im Unterschied zum Testament

Gem. §1941 Abs.1 BGB kann der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Möchte der Erblasser eine letztwillige Verfügung treffen, kann er dies in Gestalt eines Erbvertrages oder Testamentes erledigen.

Der Unterschied liegt darin, dass der Erblasser an den Erbvertrag gebunden ist (Bindungswirkung), wohingegen ein Testament jederzeit widerrufen oder geändert werden kann (§2253 BGB).

Das Testament ist nach §1937 BGB eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag kommt als Vertrag gem. §145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Gem. §2289 Abs.1 S.2 BGB wird außerdem durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung des Erblasser aufgehoben und eine spätere Verfügung von Todes wegen, also auch ein Testament, unwirksam. Der Erbvertrag stellt für den Erblasser somit eine wesentlich stärkere Form der Bindung zu seinen Lebzeiten dar als ein Testament.

Besonderheit bei Betreibern und Beschäftigten einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung

Solch ein Erbvertrag wurde auch im vorstehenden Fall geschlossen. Das zuvor erstellte Testament hätte also auch nichts an der Wirksamkeit des Erbvertrages geändert. Ob die Geschäftsführerin jedoch tatsächlich Alleinerbin geworden ist, ist fraglich und höchst problematisch. Denn die Erbeinsetzung könnte gem. §134 BGB i.V.m. §7 HGBP unwirksam sein.

Nach §7 HGBP ist es dem Betreiber und den Beschäftigten einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung untersagt, sich von oder zugunsten von Bewerbern um einen Betreuungs- oder Pflegeplatz Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2009 und einer Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes, ist §7 HGBP an die Stelle des §14 HeimG getreten.

Das Problem ist hierbei, dass das Gesetz von „Geld oder geldwerte Leistungen […] versprechen“ spricht. Daher war bereits bei §14 HeimG umstritten, ob aufgrund dieser Regelung auch Verfügungen von Todes wegen gem. §134 BGB nichtig sind.

Die herrschende Rechtsprechung ging dabei davon aus, dass testamentarische oder erbvertragliche Anordnungen des Heimbewohners zugunsten des Heimträgers oder Heimbeschäftigten gem. §134 BGB i.V.m. §14 HeimG nichtig sind, wenn diese Einsetzung dem Bedachten bereits zu Lebzeiten des Heimbewohners bekannt war und der Heimbewohner dies ebenfalls wusste. Grund hierfür ist, dass die Regelung verhindern soll, dass die Hilf- und Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird. Sie dient damit dem Schutz der wegen ihrer besondere Lebenssituation und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit staatlicher Fürsorge bedürftiger Betreuungs- und Pflegebedürftigen.

Aktuelle Rechtslage

Das OLG Frankfurt bestätigte nun diese Rechtsprechung im Rahmen des §7 HGBP.

Auch hat es klar gestellt, dass die Erbeinsetzung mit den Pflegeleistungen im Zusammenhang stehen muss. Zwar könnte im streitentscheidenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführerin mit der Erblasserin bereits vor Beginn der Pflegeleistung eine freundschaftliche Beziehung unterhalten hat, die auch private Unternehmungen umfasste. Jedoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass angesichts der geleisteten Pflegedienste des von der Geschäftsführerin geführten Unternehmens kein Zusammenhang zwischen dem Erbvertrag und der Pflegeleistung bestanden hätte. Dabei wird ein solcher Zusammenhang bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung offen bleiben, muss das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen, so das OLG. Auch wusste die Geschäftsführerin von dem Erbvertrag. Dass sie indessen u.U. nicht von der Verbotsnorm gewusst hat, stelle einen unerheblichen Rechtsirrtum dar.

Fazit

Im vorliegenden Fall lässt sich somit feststellen, dass die Erbeinsetzung nichtig war und die Geschäftsführerin nicht Alleinerbin geworden ist.

Diese doch recht spezielle, jedoch in der Praxis nicht selten vorkommende Konstellation, sollte bei möglicherweise beteiligten Personen, sowohl als Erblasser als auch mit dem Erbe bedachte Person berücksichtigt werden. Eine Erbeinsetzung, sei es in Gestalt eines Erbvertrags, eines Testaments oder sonstigen geldwerten Leistungen, könnte in einem ähnlich gelagerten Fall nichtig sein und letztlich zu zusätzlichen Prozesskosten führen.

Als Betroffener sollte man zweifelhafte Erbverträge von einen Anwalt für Erbrecht prüfen lassen und sich eine professionelle Meinung über mögliche unzulässige Vereinbarungen einholen. Sind Erbregelungen in einem Testament oder Erbvertrag nicht zulässig, sollte ein Anwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.