+

Anwaltsverzeichnis für Deutschland

Anwalt Anzeigen

 

Probleme mit der Gas- und Stromrechnung – was kann ich tun?

Bewertung
[Gesamt: 6 Ø: 3.8]

Stromrechnung Die jährliche Strom- und Gasrechnung trifft ein und Sie sind geschockt über die Höhe der zu zahlenden Summe, ist sie doch viel höher als im Vorjahr. So geht es vielen Verbrauchern und zunächst mag man sich hilflos fühlen, da die Rechnung auf den ersten Blick unergründlich erscheint.
Lesen Sie im Folgenden, wie bei einer zu hohen Rechnung vorgegangen werden kann und welche ersten Schritte gegen Probleme mit dem Energieversorger eingeleitet werden können.

Welche Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein?

Aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird den Energieversorgern nun vorgeschrieben, was in der auszustellenden Rechnung angegeben werden muss.
Es gilt außerdem der Grundsatz, dass die Rechnungen verbraucherfreundlich einfach und verständlich strukturiert sein müssen.




Folgende Punkte müssen gem. §40 EnWG mindestens angegeben werden:

  • Den Namen des Lieferanten bzw. Energieversorgers, die jeweilige ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post;
  • Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist;
  • die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers;
  • den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums;
  • den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums;
  • bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken ein Darstellung, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält;
  • die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
  • Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden (nach §111b EnWG) einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.

Welche Fehler können auftreten?

  • Berechnungsfehler
    Es sind immer wieder Berechnungsfehler in einer Strom- bzw. Gasrechnung vorzufinden.
    Z.B. kann es vorkommen, dass Kilowattstunden falsch mit dem Preis multipliziert werden, die Daten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum falsch angegeben werden oder bereits gezahlte Abschlagszahlungen nicht oder nicht vollständig in der jeweiligen Rechnung miterfasst werden.
    Hier sollte man als Kunde auf der Hut sein und solche offensichtlichen Fehler nach Möglichkeit stets kontrollieren.
  • Zählerstand stimmt nicht mit dem abgelesenen Zählerstand überein
    Weiterhin kann es sein, dass in der Rechnung ein anderer Zählerstand aufgeführt ist, als derjenige, der zuvor für den jeweiligen Abrechnungszeitraum abgelesen wurde.
  • Schätzung oder Ablesung des Verbrauchs?
    Der Energieversorger kann den Verbrauch durch Ablesung oder durch Schätzung ermitteln. Die Art der Ermittlung muss angegeben werden. Um sich einer genauen Abrechnung sicher zu seien, empfiehlt es sich, den Zählerstand zum Abrechnungsstichtag, bei Preiserhöhungen, einem Anbieterwechsel als auch bei Ein- und Auszug abzulesen und dem Energieversorger mitzuteilen.
    Wurde zuvor eine Ablesung durch den Versorger vorgenommen, sollte der abgelesene Zählerstand in der Rechnung vorzufinden sein. Wird dort nun ohne ersichtlichen Grund ein geschätzter Zählerstand aufgeführt, könnte es sich um einen Fehler handeln.
  • Preis auf der Rechnung stimmt nicht mit vertraglich vereinbartem Preis überein
    Nicht zuletzt kann es passieren, dass in Ihrer Rechnung ein anderer (höherer) Preis einberechnet wird, als vertraglich vereinbart. Lassen Sie sich nicht verunsichern – versteckte Preiserhöhungen, die sich in Werbemails oder Werbebriefen verstecken, sind unwirksam. Ein Schreiben über eine Preiserhöhung muss als solches deutlich und klar erkennbar sein.
    Insbesondere wenn der Rechnungsbetrag deutlich höher als im Vorjahr ist, kann es an einem erhöhten Verbrauch oder eben auch an einem höheren Preis liegen. Prüfen Sie daher am besten stets beides. Um herauszufinden, ob Ihr Verbrauch von Gas oder Strom angestiegen ist, gilt es die in Ihrer Wohnung befindlichen elektrischen Geräte bzw. Gasverbrauchsstellen zu überprüfen.

Abrechnungszeitraum und Rechnungsstellung

Gasrechnung Die Abrechnungsperiode darf 12 Monate nicht wesentlich übersteigen. Statt der üblichen jährlichen Rechnung kann auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung, jedoch in der Regel verbunden mit zusätzlichen Kosten, verlangt werden.
Gem. §40 Abs.4 EnWG muss die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses vorliegen.

Vorauszahlung und Abschläge

Der monatliche Abschlag wird in der Regel nach dem Verbrauch des Vorjahres berechnet. Liegt ein solcher Vergleichswert z.B. aufgrund eines neu eingezogenen Kunden nicht vor, wird der Abschlag nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden berechnet. Eine Erhöhung der Abschlagszahlung während des Abrechnungszeitraums ist dann möglich, wenn sich die allgemeinen Preise erhöhen, d.h. die gesetzlich vorgeschriebenen Preise wie Umsatzsteuer oder Abgaben. Macht der Kunde jedoch glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, z.B. weil sich der Haushalt beträchtlich verkleinert hat, so ist dies durch den Versorger angemessen zu berücksichtigen (§41 Abs.2 EnWG).
Für die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung gilt ebenfalls der Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Verbraucher. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig (§41 Abs.2 EnWG).

Wo kann ich mich beschweren und muss ich eine Unterbrechung der Versorgung befürchten?

Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von 4 Wochen mit einer Begründung reagieren. Es sind dem Energieversorger die jeweiligen Fehler, schriftlich und nach Möglichkeit mit entsprechenden Nachweisen, mitzuteilen und eine ordnungsgemäße Rechnung anzufordern.
Hierbei ist es ratsam einen offenen Rechnungsbetrag nicht eigenmächtig zu kürzen oder eine Zahlungsforderung zu verweigern. Grundsätzlich gilt, dass eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas vom Versorger nur dann vorgenommen werden darf, wenn der Zahlungsrückstand an berechtigten Forderungen 100 Euro übersteigt. Ob eine berechtigte Forderung nun bei einem erkannten Fehler vorliegt ist dann entsprechend fraglich und hierbei kann rechtlicher Rat helfen. Ein Anwalt für Mietrecht kann eine professionelle Einschätzung geben und Forderungen gegenüber dem Energieversorger durchsetzen. Nach einer erfolgten Beschwerde beim Energieversorger kann man sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und die Schlichtungsstelle Energie wenden.

Im Übrigen ist ein Wechsel des Strom- oder Gasanbieters kostenfrei möglich. Es dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten, die durch den Wechsel entstehen, berechnet werden.