Liegt ein erheblicher Mangel vor, der zu einer Minderung berechtigen könnte, bleibt noch die Frage ist offen: Um wie viel Prozent kann die Miete gekürzt werden? In den seltensten Fällen wird eine Zahlung des halben Mietzinses oder gar weniger angemessen sein. Die Miete in der richtigen Höhe zu mindern ist äußerst wichtig, denn bei einer zu hoch angesetzten Minderung, können Schadensersatzforderungen des Vermieters drohen. Gleichzeitig setzt eine zu niedrig angesetzte Mietminderung den Vermieter möglicherweise nicht ausreichend unter Druck. Wenn Sie eine Mietminderung gegen Ihren Vermieter durchsetzen wollen, sollten Sie vorher einen Anwalt für Mietrecht zu Rate ziehen.
Um Ihnen einen ersten Eindruck zu verschaffen, finden Sie nachfolgend unsere in Kategorien aufgeteilte Mietminderungstabelle. Sie bildet nicht etwa eine vollständige Sammlung aller mietrechtsrelevanten Urteile der deutschen Geschichte ab, sondern versucht, wichtige Fälle zum Überblick darzustellen. Sie sollten dabei stets beachten, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen unterschiedliche Umstände, z.T. durch Verknüpfung mehrere Mängel, die ausschlaggebende Rolle für das entsprechende Urteil gespielt haben. Als Orientierungshilfe kann sie jedoch allemal herangezogen werden. In einem nächsten Schritt sollten Sie sich von einem Mieterverein oder einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen.
Mietminderungstabelle Sanitäranlagen
Mietminderungstabelle Elektrizitäts- und Energieversorgung
Mietminderungstabelle Nachbarschaft und Lärm
Mietminderungstabelle Bausubstanz
Mietminderungstabelle Feuchtigkeit, Schimmel
Mietminderungstabelle Sonstiges
Vordergründig stellt sich hierbei die Frage, ob die Mietminderung von der Warmmiete, bestehend aus dem Mietzins zuzüglich aller Nebenkosten, oder von der Kaltmiete abzuziehen ist.
Gesetzlich ist dies nicht ausdrücklich geregelt, weshalb es lange Zeit umstritten war. Das Gesetz spricht in §536 Abs.1 BGB lediglich davon, dass der Mieter für die Zeit des Mietmangels von der Entrichtung der „Miete“ befreit sein soll.
Schließlich sprach sich der BGH im Jahr 2005 endgültig dafür aus, dass die Mietminderung von der Warmmiete abzuziehen ist (BGH, Urt. v. 06.04.2005 – XII ZR 225/03) Andernfalls hätte es der Vermieter in der Hand, mittels Vereinbarung einer niedrigen Grundmiete sowie einer hohen Nebenkostenpauschale, die Minderung zum Nachteil des Mieters zu beeinflussen.
Letztlich soll auf diese Weise ein einheitlicher Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlungen erreicht werden.
Daher spielt es keine Rolle, ob es sich bei Ihrer Warmmiete um eine Inklusivmiete, Grundmiete mit Nebenkostenpauschale oder Grundmiete mit abrechenbarer Nebenkostenvorauszahlung handelt: Sie ziehen in jedem Fall den prozentualen Anteil der Mietminderung von Ihrer monatlichen Bruttomiete ab.
Achten Sie darauf, ob der Mietmangel einen ganzen Monat betrifft. Sollte er nur einen Teil des Monats betreffen, ist die Miete auch nur anteilig zu mindern.
Beispiel: Sie haben sich sorgfältig informiert und herausgefunden, dass Ihnen nach Art des Mietmangels eine Mietminderung i.H.v. 15% zusteht. Ihre Bruttomiete beträgt 950 EUR. Der Mangel war an 14 Tagen des Monats vorhanden.
Die korrekte Rechnung würde dann lauten:
950 EUR / 100 x 15 = 142,50 EUR Mietminderung / Monat
142,50 EUR / (z.B.) 31 Kalendertage x 14 = 64,35 EUR.
Die Miete könnte für diesen Monat dann i.H.v. 64,35€ gemindert werden.